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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 § 1 Vertragsgegenstand/Angebot und Abschluss
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Mittmann Messeorganisation - Sabine Mittmann - und deren Auftraggeber. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mittmann Messeorganisation. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie in schriftlicher Form ausdrücklich anerkannt werden.
Anträge/Kostenkalkulationen des Auftragnehmers sind stets freibleibend. Der Auftraggeber kann sich mündlich, telefonisch oder schriftlich mit dem Antrag einverstanden erklären. Die Annahme des Auftrages bedarf zu Ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Mit Zugang der Bestätigung und mangels Widerspruches des Auftraggebers wird die Buchung der Dienstleistung für beide Seiten bindend.

§ 2 Zahlung und Zahlungsverzug
Die Vergütung für die Dienstleistung wird gesondert vereinbart. Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Auftragnehmer erstellt für seine Leistung eine Rechnung. Die Abrechnung des Auftrages und die Vergütung der zum Einsatz gebrachten Personen erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweise der eingesetzten Mitarbeiter/-innen während oder nach Beendigung des Auftrages abzuzeichnen oder im Verhinderungsfalle die Angaben des Auftragnehmers als richtig zu akzeptieren. 80% der kalkulierten Summe sind als Vorauszahlung, gegen Rechnung, bei  Vertragsschluss fällig. Die Abschlussrechnung erfolgt nach Auftragserfüllung und wird mit Zugang beim Auftraggeber ohne Abzug zur Zahlung fällig. In der Abschlussrechnung enthaltene Abweichungen zur kalkulierten Summe ergeben sich aus der geleisteten Einweisungs- und Mehrarbeit. Die Preise für diese Stunden sind in der Kalkulation entsprechend bezeichnet. Der Auftraggeber erklärt sich damit bei Auftragsvergabe einverstanden. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen der Vergütung in Verzug, hat dies eine sofortige Fälligkeit aller noch offenen Forderungen des Auftragnehmers zur Folge. Der Auftraggeber hat für jede Mahnung des Auftragnehmers eine Mahngebühr von 5,- Euro zu zahlen. Ab Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszins, zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

§ 3 Rücktritt/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Treten Umstände zutage, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug oder Sicherheitsleistung nicht bereit ist. Dies gilt insbesondere für die Fälle der Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, der Zahlungseinstellung, der Insolvenz oder des Nachsuchens eines Vergleichs. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann nur aufgerechnet werden, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis und auf unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen beruht.

§ 4 Stornierung bei Rücktritt
Wird der Auftrag vier bis zwei Wochen vor Einsatzbeginn durch den Auftraggeber storniert, so verpflichtet sich dieser, 50% der vereinbarten Vertragssumme/Angebotssumme zu zahlen. Bei einer Stornierung von zwei Wochen bis 3 Tagen vor Einsatzbeginn, ist der Auftraggeber verpflichtet 75 % der vereinbarten Summe zu zahlen.

§ 5 Verzug/ Unmöglichkeit/Schadensersatz
Die Termine und Fristen für die Auftragsdurchführung werden gesondert vereinbart. Die Einhaltung der Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt, insbesondere vom Auftragnehmer erbetene Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben erteilt und seine Zahlungen und sonstigen Verpflichtungen einhält. Der Auftraggeber übernimmt die gesamte Verantwortung für die Beschaffung der für die Auftragsdurchführung notwendigen Genehmigungen. Es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart und vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt. Einen Verzug hat der Auftragnehmer solange nicht zu vertreten, als ihn und seinen Erfüllungsgehilfen kein Verschuldensvorwurf trifft. Dies ist insbesondere gegeben bei Fällen der höheren Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, welche auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen. Wird dem Auftragnehmer durch die vorbezeichneten Lieferhindernisse die Leistungserbringung völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Kommt der Auftragnehmer mit der Leistungserbringung in Verzug, steht dem Auftraggeber, sofern er nachweist, dass ihm aus dem Verzug ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung zu. Ein dem Auftraggeber zustehender Schadenersatzanspruch beschränkt sich auf dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen voraussehbaren Schaden, höchstens aber auf 20%, jeweils bezogen auf die vereinbarte Vergütung desjenigen Teils der Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder auch vertragsgemäß erbracht werden kann. Wird dem Auftragnehmer die Leistung schuldhaft unmöglich, so kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen. Dieser ist begrenzt auf 20% der Vergütung für den Teil der Leistung, der aufgrund der Unmöglichkeit nicht erbracht werden kann. Anderweitige und darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen der verspäteten Lieferung oder Nichterfüllung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.

§ 6 Qualifikation und Auftragsanforderung
Die zum Einsatz gebrachten Personen sind vom Auftragnehmer auf Ihre Qualifikation geprüft und entsprechend den Auftragsanforderungen ausgewählt. Die Mitarbeiter/-innen werden dem Auftraggeber lediglich zur Ausführung der im Vertrag angegebenen Tätigkeiten zur Verfügung gestellt. Sollte es während des Einsatzes nötig sein, andere als die im Vertrag vereinbarten Qualifikationen zu erbringen, so ist dies vorab mit dem Auftragnehmer oder seinem Vertreter abzusprechen. Honoraränderungen sind im Laufe der Durchführung eines einzelnen Auftrages nur dann möglich, wenn sich die Qualifikationen ändern.

§ 7 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel der Leistung sind in schriftlicher Form binnen einer zweiwöchigen Frist nach Leistungserbringung beim Auftragnehmer anzuzeigen, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Ansprüche wegen mangelhafter Leistungserbringung stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

§ 8 Haftung/Verjährung
Der Auftragnehmer übernimmt eine Haftung nur, soweit eine solche in den vorstehenden Bedingungen ausdrücklich geregelt ist. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Abschluss des Vertrages oder außervertraglicher Haftung. Vom Haftungsausschluss nicht betroffen werden solche Fälle, in denen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet wird. Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Arbeitnehmer nur insoweit, ihn auch eine persönliche Haftung nach den vorstehenden Regelungen trifft. Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der Leistungserbringung. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von den Ansprüchen frei, die über die Haftung nach diesen Bedingungen hinausgehen.

§ 9 Konkurrenzschutz
Die vom Auftragnehmer zum Einsatz gebrachten Personen dürfen für die Dauer von 24 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber nicht, auch nicht aushilfsweise, von diesem angestellt und/oder als freie Mitarbeiter/-innen direkt beauftragt werden. Für jeden Fall des Verstoßes wird eine Konventionalstrafe von EUR 2.500,- vereinbart.

§ 10 Nutzungsrechte
Mittmann Messeorganisation ist berechtigt, während des Einsatzes aufgenommen Bilder, Filmmaterialien etc. für eigene Werbezwecke und Präsentationen zu nutzen. Beinhaltet sind auch Markenprodukte des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die in Anbahnung der Geschäftsbeziehung ihm überlassenen Kalkulationen, Materialen, Präsentationen etc. weiter zu nutzen. Alle diese Leistungen, Ideen und Konzepte sind geistiges Eigentum von Mittmann Messeorganisation.

§ 11 Schlussbestimmung
Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, Bremen. Dieser Gerichtsstand gilt weiterhin als vereinbart, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Sind einzelne Bestimmungen der vorgenannten Vereinbarungen oder der zugrunde liegenden Bestimmungen nichtig, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Mittmann Messeorganisation, Sabine Mittmann,  Maßolleweg 2C, 28355 Bremen

Stand: Januar 2019